Förderregelungen (ESF 2014-2020)

Grundlage für die ESF-Förderung waren die EU-Verordnungen sowie die spezifischen Förderrichtlinien und -leitfäden der einzelnen ESF-Förderprogramme. Auf dieser Seite erhalten Sie einige grundlegende Informationen zu den Bedingungen der ESF-Förderung.

Begünstigte

Durch den ESF konnten öffentliche und private Einrichtungen gefördert werden, die ein Vorhaben bzw. Projekt durchführten, die Teile von Einzelprogrammen sind. Eine direkte Einzelförderung von Personen war in der Regel ausgeschlossen. Die Menschen profitierten dennoch als Teilnehmende in den Vorhaben direkt vom ESF, etwa durch die Bildungsprämie.

Zusätzlichkeit (Additionalitätsprinzip)

Die Programme des ESF waren zusätzliche Maßnahmen. Die Unterstützung des ESF durfte also nicht die regulären Mittel für die Arbeitsmarktpolitik ersetzen. Deshalb war eine Unterstützung von gesetzlich geregelten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch Mittel aus dem ESF nicht möglich. In Deutschland war zudem zu beachten, dass ein Vorhaben nur aus einem Operationellem Programm (OP) gefördert werden kann. Das bedeutet, dass Vorhaben, die aus dem Bundes-OP gefördert werden konnten, nicht gleichzeitig mit ESF-Mitteln aus einem OP der Länder unterstützt werden konnten.

Bagatellmaßnahmen

Im Unterschied zur alten Förderperiode wurden Teilnehmende an Bagatellmaßnahmen nicht mehr erfasst.

Diese Bagatellgrenzen betrafen:

Sämtliche Vorhaben im Bereich Systeme, die in erster Linie auf die Verbesserung der Strukturen abgestellt waren.

Andere Vorhaben, wenn folgende Kriterien erfüllt waren:

  • Teilnehmende/ Organisationen an individuellen Kurzberatungen
    (max. 1 Tag bzw. 8 Stunden, z.B. Telefonberatungen und sonstige Kurzzeitberatungen)
  • Teilnehmende/ Organisationen an kollektiven Informationsveranstaltungen (max. 1 Tag bzw. 8 Stunden, z.B. Großveranstaltungen, Orientierungstag)

Förderfähige Ausgaben

Die Förderfähigkeit der Ausgaben richtete sich nach geltenden nationalen Vorschriften. Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel waren in der ESF-Verordnungen festgelegt. Demnach

  • kamen Sollzinsen, der Kauf von Grundstücken und erstattungsfähige Mehrwertsteuer als förderfähige Ausgaben nicht in Betracht.
  • waren beim Kauf von Waren und Dienstleistungen die Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesen zu beachten.
  • galten beim Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur und Immobilien spezielle Regelungen.

Hier konnten nur die Abschreibungskosten für die Dauer eines Vorhabens und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist, als förderfähige Ausgabe anerkannt werden.

Beihilfen

Alle ESF-Programme wurden der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag) vorliegt, unterzogen. Wurden z.B. Unternehmen direkt gefördert und handelte es sich bei der Förderung um staatliche Beihilfen, so wurde die Förderung ausschließlich unter Beachtung der jeweils geltenden EU-Beihilfevorschriften gewährt. Lag die Fördersumme z.B. unter der Bagatellgrenze von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren, so konnte eine Förderung nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung (VO (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013) ausgezahlt werden.

Zudem war eine Förderung im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014) möglich. Die Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) legte die Voraussetzungen fest, bei denen die Beihilfe ohne eine Notifizierung bei der Europäischen Kommission gewährt werden durfte.

Aktualisierungen zu den Verordnungen der EU finden Sie im Bereich "Gemeinschaftsrecht" unter "Beihilferechtliche Dokumente".

Weitere Informationen zu De-minimis-Beihilfen und zur Gruppenfreistellungsverordnung finden Sie im Glossar.

Erstattungsprinzip

Bei der Auszahlung der ESF-Mittel waren zwei Ebenen zu unterscheiden:
Die erste Ebene betraf das Verhältnis vom Mitgliedstaat zur EU-Kommission. Auf dieser Ebene zahlte die EU-Kommission laut Verordnung einen Vorschuss an den Mitgliedstaat. Weitere ESF-Mittel wurden nur auf Nachweis tatsächlicher Ausgaben erstattet. Verzögerungen in den Berichtspflichten durch den Mitgliedstaat führten zu Zahlungsstopps oder -verzögerungen durch die Kommission.

Die zweite Ebene betraf die Auszahlung der ESF-Mittel durch die programmumsetzenden Stellen an die Projektträger nach nationalem Recht. In den Programmen erfolgte die Auszahlung an die Projektträger nach unterschiedlichen Verfahren. Häufig wurden die tatsächlich getätigten und nachgewiesenen Ausgaben nach Vorlage und Prüfung der gezahlten Ausgaben dem Projektträger vom Zuwendungsgeber aus öffentlichen Mitteln erstattet.

Es konnten aber auch Pauschalen für die indirekten Kosten abgerechnet und anerkannt werden, sofern das entsprechende Programm dies vorsah. Waren im Förderprogramm keine Pauschalen vorgesehen, so konnten nur die tatsächlich für das Projekt angefallenen und gezahlten Ausgaben als förderfähige Ausgaben anerkannt werden.

Querschnittsziele

Vorhaben, die durch das Bundes-OP unterstützt wurden, mussten die drei Querschnittsziele beachten:

D.h. sie mussten sich an der europäischen und deutschen Nachhaltigkeitsstrategie orientieren und die Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Gleichbehandlung von benachteiligten Personengruppen beachten.