Monitoring und Evaluation ESF Plus (2021-2027)

Evaluation
In der ESF Plus-Förderperiode 2021-2027 werden u.a. Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert des ESF Plus Bundesprogramms evaluiert (Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Den strategischen Rahmen der Evaluation, Ziele, Reichweite und konkrete Fragen dokumentiert der Evaluationsplan. Die ESF Plus-Verwaltungsbehörde hat den Evaluationsplan am 5. Mai 2023 dem Begleitausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Der Begleitausschuss hat den Eva­lua­ti­ons­plan für das ESF Plus-Bun­des­pro­gramm [PDF, 842KB] im Juni 2023 genehmigt.

Erhebung personenbezogener Daten Teilnehmender
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), so auch Deutschland, erhalten aus dem Europäischen Fonds Mittel, wenn sie die rechtlichen Bestimmungen der hierbei geltenden EU-Verordnungen einhalten. Sie müssen unter anderem berichten und nachweisen, welche Personengruppen Förderungen im Rahmen des ESF Plus erhalten und dass die Mittel ordnungsgemäß verwendet werden. Hierfür ist es notwendig, dass bestimmte personenbezogene Daten ESF Plus-geförderter Teilnehmender unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erhoben und digital gespeichert werden. Die Daten werden zudem benötigt, um zu evaluieren, ob die sozial- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Förderung tatsächlich erreicht wurden. So soll die Förderung soll künftig verbessert und ihre Wirkung gesteigert werden.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz c und e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie Artikel 17 und Anhang 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1057. Die Datenverarbeitung ist zudem zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur wirtschaftlichen Haushaltsführung gemäß §7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) erforderlich. Interessierte können die hier zitierten Rechtsgrundlagen zum Beispiel auf www.esf.de (Rechtliche Grundlagen - Gemeinschaftsrecht), www.bfdi.bund.de (Datenschutzgrundverordnung) und www.gesetze-im-internet.de (Bundeshaushaltsordnung) einsehen.

Befragung von Teilnehmenden
Um zu wissen, ob die Unterstützung längerfristig erfolgreich war, erfolgt eine stichprobenartige Befragung zur längerfristigen schulischen und beruflichen Situation der Teilnehmenden sechs Monate nach Ende der Förderung (Anhang 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1057). Mit der Befragung werden zu einem späteren Zeitpunkt Unternehmen beauftragt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorab in formalen Vergabeverfahren ausgewählt und beauftragt hat.

Veröffentlichung der Monitoringdaten zum ESF Plus-Bundesprogramm
Gemäß Artikel 42 der VO(EU) 2021/1060 ist die ESF Plus-Verwaltungsbehörde des Bundes verpflichtet, der Europäischen Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Monitoringdaten zum ESF Plus-Bundesprogramm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/1057 zu übermitteln und diese auf dem ESF-Portal zu veröffentlichen.

Hierbei sind fünf Mal im Jahr Daten zum finanziellen Umsetzungsstand und zwei Mal im Jahr zusätzlich Daten zum materiellen Umsetzungsstand zu übermitteln und zu veröffentlichen.
Die materielle Umsetzung wird hierbei auf Basis der festgelegten Output- und Ergebnisindikatoren des ESF Plus-Bundprogramms abgebildet. Die letzte finanzielle und materielle Datenübermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2030.

Der jeweils aktuelle Datenstand steht nachfolgend als Download zur Verfügung.


Kontakt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat VIGruEF1 - Europäischer Sozialfonds, Verwaltungsbehörde, Digitale Transformation
Rochusstr. 1, 53123 Bonn
10117 Berlin
E-Mail: esf-evaluation@bmas.bund.de