Gleichstellung von Frauen und Männern

Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern ist eine in Artikel 2 und 3 EG-Vertrag verankerte Aufgabe der Europäischen Union. Bei ESF-Förderungen muss sichergestellt werden, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Ausarbeitung, der Durchführung, der Begleitung und der Evaluierung der Operationellen Programme gefördert wird (Artikel 6 der ESF-Verordnung EG Nr.1081/2006 vom 5. Juli 2006).

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Querschnittsziel im Operationellen Programm des Bundes.