Monitoring und Evaluation ESF Plus (2021-2027)
Evaluation
In der ESF Plus-Förderperiode 2021-2027 werden u.a. Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert des ESF Plus Bundesprogramms evaluiert (Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der strategische Rahmen der Evaluierung, konkrete Fragestellungen, Ziele und Reichweite sind in einem Evaluierungsplan festzuhalten. Der Evaluierungsplan wird derzeit angefertigt und ist dem Begleitausschuss bis spätestens 5. Mai 2023 vorzulegen, von diesem zu prüfen und zu genehmigen. Der Evaluierungsplan wird auf www.esf.de nach Genehmigung durch den Begleitausschuss veröffentlicht.
Erhebung von personenbezogenen Daten der Teilnehmenden
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), so auch Deutschland, können aus dem Europäischen Fonds Gelder erhalten, wenn die rechtlichen Bestimmungen der hierbei geltenden EU-Verordnungen eingehalten werden. Unter anderem muss nachgewiesen und berichtet werden, welche Personengruppen Förderungen im Rahmen des ESF Plus erhalten und dass die Gelder ordnungsgemäß verwendet werden. Hierfür ist es notwendig, dass bestimmte personenbezogene Daten der ESF Plus-geförderten Teilnehmenden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und elektronisch gespeichert werden. Die Daten werden zudem benötigt, um zu evaluieren, ob die sozial- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Förderung tatsächlich erreicht wurden. Die Förderung soll so zukünftig verbessert und ihre Wirkung gesteigert werden.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Artikel 6 Absatz 1 Satz c und e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie Artikel 17 und Anhang 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1057. Die Datenverarbeitung ist zudem zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur wirtschaftlichen Haushaltsführung gemäß §7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) erforderlich. Alle hier zitierten Rechtsgrundlagen können zum Beispiel auf www.esf.de (Rechtliche Grundlagen - Gemeinschaftsrecht), www.bfdi.bund.de (Datenschutzgrundverordnung) und www.gesetze-im-internet.de (Bundeshaushaltsordnung) eingesehen werden.
Befragung von Teilnehmenden
Um zu wissen, ob die Unterstützung auch längerfristig erfolgreich war, erfolgt eine stichprobenartige Befragung zur längerfristigen schulischen bzw. beruflichen Situation der Teilnehmenden sechs Monate nach Ende der Förderung (Anhang 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1057). Mit der Befragung werden zu einem späteren Zeitpunkt Unternehmen beauftragt, die vorab vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in formalen Vergabeverfahren ausgesucht und beauftragt wurden.
Veröffentlichung der Monitoringdaten zum ESF Plus-Bundesprogramm
Gemäß Artikel 42 der VO(EU) 2021/1060 ist die ESF Plus-Verwaltungsbehörde des Bundes verpflichtet, der Europäischen Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Monitoringdaten zum ESF Plus-Bundesprogramm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII der Verordnung zu übermitteln und diese auf dem ESF-Portal zu veröffentlichen. Fünf Mal im Jahr sind hierbei Daten zum finanziellen Umsetzungsstand und zwei Mal im Jahr sind zusätzlich Daten zum materiellen Umsetzungsstand (Stichtage: 31. Januar und 31. Juli) zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die materielle Umsetzung wird hierbei auf der Basis der festgelegten Output- und Ergebnisindikatoren des ESF Plus Programms abgebildet. Die letzte finanzielle und materielle Datenübermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2030.
Der jeweils aktuelle Datenstand steht hier als Download zur Verfügung.
Kontakt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat VIGruEF1 - Europäischer Sozialfonds, Verwaltungsbehörde, Digitale Transformation
Rochusstr. 1, 53123 Bonn
10117 Berlin
E-Mail: esf-evaluation@bmas.bund.de