Förderregelungen ESF Plus (2021-2027)

Grundlage für die ESF-Plus-Förderung sind die EU-Verordnungen sowie die spezifischen Förderrichtlinien und -leitfäden der einzelnen ESF-Plus-Förderprogramme i.V.m den BNBest-ESF-Bund. Auf dieser Seite erhalten Sie einige grundlegende Informationen zu den Bedingungen der ESF-Plus-Förderung.

Die BNBest-ESF-Bund (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027) sind nach den VV Nr. 15.2 und 15.4 zu § 44 BHO im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof für den Zuwendungsbereich des ESF Plus der Förderperiode 2021-2027 abgestimmt.

Die Anlagen 2 bis 4 der BNBest-ESF-Bund enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und gelten für alle Zuwendungsempfänger der EU-Strukturfondsförderperiode 2021–2027, die Finanzierungsbestandteile aus dem ESF Plus im Rahmen der Projektförderung erhalten:

  • An­la­ge 2: BN­Best-P-ESF-Bund [PDF, 167KB]
    (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027)
  • An­la­ge 3: BN­Best-Gk-ESF-Bund [PDF, 145KB]
    (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027)
  • An­la­ge 4: BN­Best-P-Kos­ten-ESF-Bund [PDF, 124KB]
    (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027)

In der Förderrichtlinie bzw. im Zuwendungsbescheid wird aufgeführt, welche Anlage der BNBest-ESF-Bund greift. Die entsprechende/n Anlage/n der BNBest-ESF-Bund sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die BNBest-ESF-Bund ersetzen insoweit die Anlage 2, 3 und 4 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Ihre Bewilligungsbehörde wenden.