Publizitätsanforderungen ESF Plus (2021-2027)

Wer eine Förderung vom Bund und vom Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erhält, ist verpflichtet, die Förderung nach außen sichtbar zu machen. Dies betrifft sowohl Zuwendungen als auch Verträge, die durch den Bund und mit Mitteln des ESF Plus kofinanziert werden.

Abbildung der Förderlogos ESF PLus: Bundesregierungslogo und EU-Logo

Damit soll die Rolle der Europäischen Union betont und die breite Öffentlichkeit über Ziele und Erfolge des ESF Plus unterrichtet werden. Zudem sollen Informations- und Publizitätsmaßnahmen zur Verwendung von Bundes- und ESF Plus-Mitteln in den einzelnen Vorhaben dazu beitragen, dass die Förderpolitik transparent wird und für jede*n Bürger*in nachvollziehbar ist.


Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Information und Publizität in der Förderperiode ESF Plus beruht auf folgenden EU-Verordnungen:

Verordnung (EU) Nr. 2021/1057, Artikel 36,1 - Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit:

"Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält."


Verordnung (EU) Nr. 2021/1060, insbesondere KAPITEL III - Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation, Artikel 46, 47 und 50 in Verbindung mit Anhang IX:

  • Artikel 46 - Sichtbarkeit:

    "Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher:
    a) Die Unterstützung wird bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung;
    b) den Bürgern der Union werden die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt."

  • Artikel 47 - Emblem der Union sowie Anhang IX - Kommunikation und Sichtbarkeit:

    "Das Emblem ist deutlich sichtbar auf jedwedem für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmten Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und deren mobilen Ansicht, anzubringen."

  • Artikel 50 - Zuständigkeiten der Begünstigten

    "Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 47 oder den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht nach und wurden keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 3 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben."

Aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 15.11.2007 soll außerdem auf alle Maßnahmen, die durch den Bund finanziell gefördert werden, auch hingewiesen werden. Die Bildwortmarke mit Förderzusatz ist von allen Zuwendungsempfängern auf entsprechenden Projekten einzusetzen.


Was bedeutet dies für die ESF Plus-Projekte?

Auf Grundlage der o.g. Verordnung stellen die entsprechenden ESF Plus-Programm umsetzenden Stellen den ESF Plus-Projektträgern detaillierte Informationen zu den Anforderungen der Publizitätsvorschriften zur Verfügung. Wesentlich ist dabei:

Bei allen öffentlichkeitswirksamen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ist durch die Verwendung der entsprechenden Logos und des Förderhinweises immer auf die Unterstützung der Maßnahme durch den Bund und den ESF Plus hinzuweisen.

a) Logos
Die Abbildung des EU-Emblems mit Verweis auf die Kofinanzierung von der Europäischen Union und die Abbildung des Bundeslogos sind für alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen einer ESF Plus-Förderung verpflichtend. Die Logos weisen aufgrund der Gleichwertigkeit die gleiche Größe/Höhe auf und stehen auf weißem Hintergrund.

b) Förderhinweis
Neben der Abbildung der Logos muss durch einen textlichen Förderhinweis in den Publikationen und auf Websites deutlich hervorgehen, dass das Projekt im Rahmen des entsprechenden ESF Plus-Programms durch das jeweilige Bundesministerium und den Europäischen Sozialfonds Plus gefördert wird.


Öffentlichkeitsarbeit des ESF des Bundes

Das Referat "EF3 - Europäischer Sozialfonds: Information, Kommunikation, Public Relations" im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist für die Dachkommunikation des ESF Plus des Bundes und in diesem Rahmen für die Umsetzung und Einhaltung der Publizitätsvorgaben zuständig.

Bei Fragen dazu können Sie sich unter esf@bmas.bund.de an das EF3-Team wenden.