Projektauswahlkriterien "Integration durch Bildung"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

Prioritätsachse

3: Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen

ID der spezifischen Ziele

ESO 4.6

Spezifisches Ziel

Es handelt sich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1057 um eine Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Das Programm trägt durch die Förderung von differenzierter, interdisziplinärer und praxisorientierter Forschung sowie daran anschließende, pilothaft zu erprobende, passgenaue Unterstützungsmaßnahmen dazu bei, die Bildungschancen von Menschen mit Migrationsgeschichte zu erhöhen und Zugangsbarrieren abzubauen. Wissenschaftlich fundiertes Beschreibungs-, Erklärungs- und Handlungswissen, beispielsweise zur diversitätsorientierten Sensibilisierung und Qualifizierung von Fachkräften, ist Grundvoraussetzung, um einerseits Unterschiede und Ungleichheiten zu erkennen und um andererseits Ansätze zu liefern, mit gesellschaftlicher Heterogenität produktiv umzugehen und chancengleiche Teilhabe zu ermöglichen.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

Anzahl der geförderten Projekte, die integrative Bildungskonzepte, neue Instrumente der Arbeitsorganisation oder -gestaltung entwickeln oder öffentliche Verwaltungen auf kommunaler Ebene im Bildungsmanagement unterstützen.

Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057, die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter“ und "Antidiskriminierung" zu integrieren und / oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.
Das Programm "Integration durch Bildung" zielt mit seiner inhaltlichen Ausrichtung (siehe Fördergegenstand) auf eine "Gleichstellung der Geschlechter" und „Antidiskriminierung“ ab.
Darüber hinaus werden die Zuwendungsempfänger selbst im Rahmen der Bearbeitung ihres Projekts angehalten, die Gleichstellung der Geschlechter zu beachten, indem bspw. auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und diverse Besetzung von Projektgremien zu achten ist. Auch werden die Zuwendungsempfänger zu einer nachhaltigen Medienproduktion verpflichtet. Nur in begründeten Einzelfällen sind Printveröffentlichungen (wie Einladungen und Programmhefte sowie Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation bzw. der öffentlichkeitswirksamen Präsentation der Ergebnisse) möglich. Auf ökologische Nachhaltigkeit ist ferner in allen Handlungsfeldern und allen Phasen der Projektumsetzung (Vergabe, Materialbeschaffung, Dienstreisen u. ä.) zu achten.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.
Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC), eingehalten.
Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)

(Siehe bereichsübergreifende Grundsätze bzw. Fördergegenstand)

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung wird sichergestellt, dass die in der Charta der Grundrechte kodifizierten Rechte und Freiheiten handlungsleitend sind. Bei der Umsetzung des Förderprogramms wird darauf geachtet, das im gesamten Verlauf - von der Vorbereitung bis zur Durchführung des Programms - die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt wird, wie durch Informationsmaterialien/-kanäle und begleitende Veranstaltungen, die möglichst barrierefrei sind. Die Maßnahmen des ESF Plus-Programms "Integration durch Bildung" sollen eine integrierende und inklusive Wirkung haben.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Im Programm sollen in allen Phasen der Planung und -umsetzung geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, um Barrieren der Teilhabe abzubauen und die Barrierefreiheit sowie Inklusion zu fördern.

Umweltschutz (Art. 37 GRC)
(ökologische Nachhaltigkeit)
(Siehe bereichsübergreifende Grundsätze)

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 28. April 2023 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Im Programm werden Forschungs-Praxis-Tandems gefördert, die Beschreibungs-, Erklärungs- und Handlungswissen für ein diversitätssensibles Bildungssystem generieren und auch für spezielle Zielgruppen wirksam machen, wie etwa Frauen mit Migrationsgeschichte.

Das Programm "Integration durch Bildung" setzt sich aus zwei praxisorientierten Forschungsförderinitiativen zusammen:
a) "Forschung zu Empowerment- und Bildungsangeboten für Frauen mit Migrationsgeschichte"
b) "Forschung zu diversitätssensiblem Handlungswissen im Bildungssystem"

Es trägt dazu bei, die Chancengerechtigkeit von Menschen, die beispielsweise aufgrund ihrer Herkunft oder ihres sozialen Settings nicht auf die gleichen Förder- und Unterstützungsleistungen zurückgreifen können, durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und innovative Maßnahmen zu verbessern. Zudem leisten die Fördervorhaben einen Beitrag, nicht beabsichtigte Diskriminierungs- und Rassismus Tendenzen zu verstehen und vorzubeugen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, die auf dem Gebiet der Forschung oder pädagogischen Arbeit mit Menschen mit Migrationsgeschichte tätig sind, u. a. auch pädagogische Einrichtungen und deren Träger, Stiftungen, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Migrantenorganisationen, Beratungsstellen, kommunale oder regionale Bildungsverwaltung.

Fördervoraussetzungen

  • Als Tandemprojekte können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben aus Wissenschaft und Praxispartner(n) gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass in einem Projekt mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist, zudem müssen passende Kooperationspartner und -partnerinnen aus der Praxis einbezogen werden. Verbundprojekte sind durch eine der jeweils mitwirkenden Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zu koordinieren.
  • Die Bereitschaft zur Selbstevaluation des Projekts und zur Beteiligung an der Evaluation ist erforderlich.
  • Jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme an begleitenden Veranstaltungen und zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen mit der dafür vom BMBF beauftragten Einrichtung.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Zweistufiges Auswahlverfahren:
Mit der administrativen Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) beauftragt. Als fachliche programmumsetzende Stelle fungiert der DLR Projektträger.

1. Stufe:
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach einheitlichen Auswahlkriterien (s.u.) bewertet. Entsprechend der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt.

2. Stufe:
Die Bewerber*innen, deren Projektskizzen positiv bewertet wurden, werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die eingegangenen Anträge werden unter Einbeziehung des DLR Projektträgers (fachliche programmumsetzende Stelle) und der DRV KBS (administrative programmumsetzende Stelle) bewertet und geprüft.
Auf der Grundlage dieser Bewertungen wird nach abschließender jeweiliger Antragsprüfung über eine Förderung durch DRV KBS unter Beteiligung des DLR Projektträgers im Einvernehmen mit dem BMBF entschieden.

Auswahlkriterien

  • Relevanz des Projektkonzepts in Bezug auf die Ziele der Förderrichtlinie sowie die bereichsübergreifenden Grundsätze und ökologischen Nachhaltigkeit betreffend (45%)
  • Innovatives Potenzial und Modellcharakter des geplanten Vorhabens (5%)
  • Eignung des Antragstellers bzw. des Verbunds zur Durchführung des Projekts (10%)
  • Zusammenarbeit in den Wissenschafts-Praxis-Tandems sowie Effektivität der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien. Bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels (10%)
  • Qualität und Angemessenheit des Verwertungsplans (10%)
  • Plausibilität, Angemessenheit und Stringenz der Zeit-, Arbeits-, und Budgetplanung (10%)
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Forschungsdesigns (Konzept und Methodik) (10%)