Projektauswahlkriterien "Nachhaltig im Beruf - zukunftsorientiert ausbilden"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

Prioritätsachse

3: Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen

ID der spezifischen Ziele

ESO 4.7.

Spezifisches Ziel

Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität. Überregionale, dauerhafte Implementierung nachhaltigkeitsrelevanter Gestaltungsansätze in deutsche Berufsbildungsstrukturen.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus Bundesprogrammes

Das Programm "Nachhaltig im Beruf - zukunftsorientiert ausbilden" leistet einen Beitrag zum spezifischen Ziel (ESO 4.7.). Durch die Förderung von Projektvorhaben wird das ausbildende Personal in Betrieben sowie an außer- und überbetrieblichen Bildungseinrichtungen bei der Gestaltung und Umsetzung einer nachhaltigkeitsorientierten Ausbildung unterstützt. Hierzu gehören die Kompetenzstärkung des ausbildenden Personals, der Aufbau, Ausbau und die Etablierung von Angeboten für das ausbildende Personal in Weiterbildungseinrichtungen sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen für eine Berufliche Bildung für nachhaltige Entwicklung (BBNE).

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

Anzahl der zuständigen Stellen, Verbände und Bildungsinstitutionen, die BBNE-Angebote in das Portfolio aufnehmen

Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus Bundesprogrammes und der ökologische Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Gemäß Art. 8 ESI-Verordnung ist im Rahmen von ESF Fördermaßnahmen das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität zu beachten. Nachhaltiges Denken und Handeln innerhalb der Berufsbildung sind Hauptziele der Maßnahme. Im Rahmen des Programms werden deswegen Maßnahmen gefördert, die das ausbildende Personal unterstützen, eine nachhaltigkeitsorientierte Ausbildung zu ermöglichen und insofern einen Beitrag zur Verankerung von Nachhaltigkeit im Sinne der Sustainable
Development Goals der Vereinten Nationen, des European Green Deals, der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und des Klimaschutzgesetzes zu leisten. Auf ökologische Nachhaltigkeit ist ferner in allen Handlungsfeldern und allen Phasen der Projektumsetzung (Vergaben, Materialbeschaffung, Dienstreisen u. a.) zu achten.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet. Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)

Das Programm legt ein ganzheitliches Nachhaltigkeitsverständnis zugrunde, das neben ökologischen Aspekten der Nachhaltigkeit auch ökonomische und soziale umfasst. Als SDG 5 der globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen ist die Geschlechtergleichheit eine wesentliche Zielstellung nachhaltiger Entwicklung, zu deren Erreichung das Programm und die geförderten Vorhaben durch ihre Projektarbeit einen Beitrag leisten. Es sind zudem in allen Phasen der Planung und -umsetzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)

Im Sinne des SDG 10 der globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen ist die Nichtdiskriminierung eine wesentliche Zielstellung nachhaltiger Entwicklung, zu deren Erreichung das Programm und die geförderten Vorhaben im Rahmen ihrer Projektarbeit einen Beitrag leisten. Es ist zudem in allen Phasen der Planung und -umsetzung geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass niemand aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert wird.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)

Im Programm sollen in allen Phasen der Planung und -umsetzung geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, um Barrieren der Teilhabe abzubauen und die Barrierefreiheit sowie Inklusion zu fördern.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)

Siehe unter Nachhaltigkeit.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 27. Januar 2023 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Gefördert werden Verbund- und Einzelvorhaben, die zur breiten Umsetzung einer nachhaltigkeitsorientierten Berufsbildung in Betrieben sowie außer- und überbetrieblichen Bildungsstätten beitragen. Fördervoraussetzung ist, dass die Vorhaben einen Beitrag zur Kompetenzstärkung des ausbildenden Personals leisten. Dies kann erfolgen durch die Umsetzung bspw. folgender Maßnahmen:

  • Entwicklung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für das ausbildende Personal
  • Förderung von Kompetenzentwicklung im Rahmen betrieblicher nachhaltigkeitsbezogener Innovations- und Transformationsprozesse
  • Förderung der Kooperation mit regionalen, berufs- oder branchenspezifischen Akteuren

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind nach aktueller Planung juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass im Vorhaben geeignete Institutionen und relevante Partner eingebunden werden. Diese Einbindung erfolgt als Verbundpartner mit eigenem Förderantrag oder als Kooperationspartner, dessen Mitwirkung sicherzustellen und aussagekräftig nachzuweisen ist.
Im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) wird eine programmbegleitende Stelle eingerichtet, die zur Vernetzung des Programms beiträgt und durch Öffentlichkeitsarbeit den Transfer der Programmziele und -ergebnisse befördert. Die Kooperation der Vorhaben mit dieser Stelle ist zwingend.
Das Programm wird wissenschaftlich evaluiert. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, mit den für die Evaluierung und das Monitoring des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig geplant. In der ersten Stufe ist eine Projektskizze einzureichen. Nach positiver Begutachtung werden die Skizzeneinreichenden in der zweiten Stufe zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert. Die eingegangenen Skizzen sowie Anträge werden nach einheitlichen Auswahlkriterien (s.u.) bewertet. Entsprechend der Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Mit der administrativen Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See (KBS) beauftragt. Als fachliche programmumsetzende Stelle fungiert das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).

Auswahlkriterien

  • Relevanz des Projektkonzepts in Bezug auf die Ziele der Förderrichtlinie (45%)
  • Eignung des Antragstellers bzw. des Verbunds zur Durchführung des Projekts (10%)
  • Reichweite des Vorhabens (5%)
  • Erfolgsaussichten und nachhaltige Verwertung des Vorhabens (15%)
  • Substanzielle Einbindung in relevante Netzwerkstrukturen (LOI etc.) (10%)
  • Angemessenheit und Stringenz der Zeit-, Arbeits-, Budgetplanung (10%)
  • Qualität der Bereichsübergreifenden Grundsätze (5%)