Projektauswahlkriterien "ElternChanceN" - ergänzt am 12.07.2022

Die bisherigen Projektauswahlkriterien wurden am 12.07.2022 um die Punkte "Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU" und "Beitrag zur Erreichung (…) der ökologischen Nachhaltigkeit" ergänzt. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

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Prioritätsachse

2. Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut

ID der spezifischen Ziele

h = vii) Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen

Spezifisches Ziel

Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Angebote/Maßnahmen der Elternbegleitung für Eltern und Kinder in benachteiligten Lebenslagen bis 2024 mit 2.660 Maßnahmen, bis 2029 mit 5.850 Maßnahmen

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Das Programm unterstützt die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und trägt zu einer Förderung von Frauen im Arbeitsmarkt bei. Für Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wird – orientiert am Alltagshandeln der Zielgruppe – sensibilisiert, auf Organisations- bzw. Projektmanagement-Ebene tragen die Träger durch die Implementierung ressourcenschonender Maßnahmen zur ökologischen Nachhaltigkeit bei.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Frauen und Männer sind in Deutschland gleichberechtigt, das heißt sie haben in allen Lebensbereichen gleiche Rechte. Im Grundgesetz ist geregelt, dass der Staat jeder Ungleichbehandlung entgegenwirken muss. Die neu zu schaffenden Funktionsstellen richten sich gleichermaßen an Frauen und Männer in ihrer Ausschreibung. Geschlechterbewusste Pädagogik auf der Angebotsebene sollte nicht als Zusatz-, sondern als Querschnittsaufgabe gesehen werden, die in allen Bereichen der Elternbegleitung wichtig ist.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Insbesondere auf der Angebotsebene – wo Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter auf unterschiedliche Familienhintergründe und unterschiedlichen Lebenslagen aufeinandertreffen – spiegelt sich die gesellschaftliche Vielfalt im Sozialraum wider. Der Umgang mit dieser Vielfalt als Form der frühen (Familien-)Bildung hat Modellfunktion für Sozialräume. Angebote im ESF Plus-Programm "ElternchanceN" vertreten daher aktiv den inklusiven Gedanken. Auf welche Weise dies geschieht, kann sehr mannigfaltig sein und sich z. B. in der vielfalts- und kultursensiblen Anpassung von Methoden und Materialien in der Zusammenarbeit mit den Zielgruppen zeigen.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Das konkrete Ziel liegt in der Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten von Kindern mit Behinderungen. Dabei soll die Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen mit Behinderung ermöglicht und das Unterstützungssystem für Familien mit Mitgliedern mit Behinderung ausgebaut werden. Familien sollen an den Angeboten der allgemeinen Förderung der Erziehung in den Familien inklusiv teilhaben. Wichtig dabei ist die barrierefreie Informationsvermittlung über vorhandene Angebote und das Gefühl willkommen zu sein.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Nachhaltig leben bedarf der Reflexion bezüglich der dauerhaften Auswirkungen des eigenen Handelns und der größtmöglichen Erhaltung natürlicher Lebensräume. Eine enge Zusammenarbeit mit den Familien in gleichberechtigter Erziehungspartnerschaft ist wichtig, da die Werte- und Umweltbildung der Fachkräfte in die Familien hineingetragen werden.
Auf Organisationsebene tragen die Träger durch u.a. ressourcenschonende Maßnahmen zum Umweltschutz bei. Diese Maßnahmen fokussieren das Beschaffungswesen und die Auswahl der zu verwendenden Produkte, aber auch die Entscheidung über die Mobilitätsorganisation (E-Bikes anstatt Autos beispielsweise).
Auf der operativen Programmebene wird zunehmend auf Online-Angebote zurückgegriffen, um weiterhin auf das veränderte Reiseverhalten durch die Pandemie zu reagieren. Programmveranstaltungen wie Auftaktveranstaltungen und Treffen der Prozessbegleitung werden im Online-Format abgehalten.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 25.05.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Fördergegenstand

Für die Umsetzung des ESF-Plus Bundesprogramms werden bei den Modellprojekten mit bis zu 110.000 Euro p.a. folgende Elemente gefördert:

  1. Gefördert wird eine Koordinationsstelle für ein (weiter) zu entwickelndes Netzwerk Elternbegleitung mit Akteuren der kommunalen Familienförderung. Aufgaben der Koordination sind dabei unter anderem die Bedarfserhebung, Kooperation mit Dritten, Abstimmung im Netzwerk, Kommunikation und Außenvertretung des Netzwerkes. Im Rahmen des Netzwerkes Elternbegleitung sollen die Bedarfe im Sozialraum und einschlägige Kooperationspartner eruiert und passgenaue Begleitungs- und Beratungsangebote gemeinsam entwickelt, koordiniert und in Abstimmung mit der Kommune umgesetzt werden.
  2. Dafür wird die Durchführung von Angeboten der Elternbegleitung durch qualifizierte Fachkräfte gefördert. Das umfasst insbesondere aufsuchende und/oder niedrigschwellige Begleitungs- und Beratungsangebote, um zielgruppenspezifisch Zugänge zu schaffen und mit Hilfe von bedarfsorientierten Angeboten die Bildungsfähigkeit in der Familie zu stärken.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt zur Teilnahme mit einem Förderprojekt sind Kommunen und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Fördervoraussetzungen

Netzwerk Elternbegleitung

a) Das Projekt muss in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern vor Ort umgesetzt werden. In das Netzwerk von Beginn an eingebunden sein müssen der örtliche Träger der Jugendhilfe und mindestens zwei weitere Akteure als Kooperationspartner.

b) Die Kooperationspartner haben ihre Zusammenarbeit, Aufgaben und Ziele in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung zu regeln.

c) Im Rahmen der zu koordinierenden Netzwerkarbeit sollen konkrete Bedarfe in der Region für Familien in besonderen Lebenslagen zielgruppenbezogen identifiziert werden und abgestimmte passgenaue Maßnahmen erprobt und umgesetzt werden.

Koordinierungsstelle

d) Die Koordination des Netzwerkes Elternbegleitung muss mindestens im Umfang von einer halben Stelle (mindestens 19 Wochenstunden) erfolgen.

e) Die Koordinationsstelle kann eine beim Zuwendungsempfänger angestellte Person übernehmen, die bei Anwendung des TVöD mindestens in Entgeltgruppe 11 bzw. bei Anwendung anderer Tarifwerke bzw. Entgeltvereinbarungen mindestens analog TVöD Entgeltgruppe 11 eingruppiert wäre.

f) Die Koordination Elternbegleitung soll durch eine Person erfolgen, die in der Netzwerkarbeit Erfahrungen hat.

g) Die Koordinationsstelle ist zuständig für die Steuerung, Dokumentation und Berichterstattung im Rahmen des Projektmanagements.

Fachkraft Elternbegleitung

h) Die im Rahmen der Funktionsstelle(n) tätigen Fachkräfte sollen als Elternbegleiterinnen bzw. Elternbegleiter innerhalb des Bundesprogramms "Elternchance ist Kinderchance" (2011-2015), dem ESF Bundesprogramm "Elternchance II" (2015-2021) qualifiziert sein oder ab 2022 bei einer gleichartigen Qualifizierung teilgenommen haben.

i) Der Stellenumfang pro eingesetzter Fachkraft Elternbegleitung muss jeweils den Umfang von mindestens 25 % einer regulären Vollzeitstelle umfassen. Die Förderung umfasst bis zu einer Vollzeitstelle, die auf mehrere Fachkräfte Elternbegleitung bei den Projektpartnern aufgeteilt werden kann.

Angebotsebene

j) Die Angebote und Maßnahmen richten sich vorrangig an alle Eltern in besonderen Lebenslagen, u.a. Familien mit kleinem Erwerbseinkommen, Familien mit Migrations- oder Fluchthintergrund, Alleinerziehende bzw. getrennt erziehende Eltern, Familien mit Kindern mit Behinderungen oder Familien mit psychosozialen Problemlagen.

k) Die Maßnahmen sollen besonders auf die Gestaltung des Übergangs in die Grundschule abstellen und insbesondere eine weitere Stärkung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern mit Kindern im Grundschulalter in den Blick nehmen. Hierfür sind geeignete Kooperationspartner wie Grundschulen und Horte im Verlauf des Projekts einzubinden.

Abgrenzung von bestehenden Förderungen:

Es können keine Pflichtaufgaben beziehungsweise Vorhaben eines Antragstellenden gefördert werden, für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund,
Länder) finanziert werden. Vorhandene kommunale Kooperationsstrukturen müssen einbezogen werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

Räumlicher Geltungsbereich

Bundesweit, mit rund 65 regionalen Standorten

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren und besteht aus einem Interessenbekundungs- und einem daran anschließenden Antragsverfahren.

In der ersten Stufe können nach dem Start innerhalb von einer Frist von mindestens einem Monat Interessenbekundungen über ein Projektverwaltungssystem bearbeitet und abgeschlossen werden. Die Bewertung der Interessensbekundungen erfolgt unter Einbeziehung externer unabhängiger Fachgutachter/- innen nach dem 4-Augen-Prinzip. Auf Basis der Bewertungen werden Rankinglisten fachlich-inhaltlich förderfähiger Interessenbekundungen erstellt.

Die Auswahl von geeigneten Interessenbekundungen erfolgt durch das BMFSFJ anhand definierter Auswahlkriterien und Verteilungsvorgaben (Zielregionen und Länderverteilung).

Die ausgewählten Träger werden sodann aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form zu stellen (zuwendungsrechtliches Antragsverfahren). Abschließend erfolgt die Prüfung und Bewilligung durch die ESF-Regiestelle im BAFzA (Zuwendungsgeber) nach Zustimmung des BMFSFJ.

Auswahlkriterien

Für die Beurteilung der fachlich-inhaltlich aufgestellten Interessenbekundungen werden die nachfolgend aufgeführten Kriterien herangeozogen:

Allgemeine Auswahlbedingungen

  • Projektauswahl anhand der Maßgabe des finanziellen Rahmens und des Beitrags des Antragstellers zur Erreichung der Zielwerte für die Output- und Ergebnisindikatoren in den Zielgebieten

1. Qualität des Projektkonzeptes (45%)

  • Beschreibung der Ausgangslage
  • Erforderliche Bedarfe vor Ort und wie das Projekt hierauf reagieren kann
  • Qualität und Quantität der Zielbeschreibung und Zielvorgaben
  • Darstellung und Qualität des Arbeitsprogramms

2. Qualität der Projektumsetzung (Vernetzung und Kooperationspartner sowie Realisierung von Maßnahmen, 20%)

  • Verteilung von Zuständigkeiten, Aufgaben und bereitgestellte Ressourcen für das Projekt
  • Abstimmung der beteiligten Partner untereinander
  • Personaleinsatz, technische und räumliche Ausstattung

3. Aspekte der Eignung und Finanzierung (25%)

  • Trägerprofil und Erfahrung, inklusive der Erfahrung mit der Zielgruppe und dem Themenfeld
  • Tragfähigkeit der Partnerschaft, inklusive der Erfahrung und Kompetenzen der am Projekt beteiligten Partner
  • Effizienz des Vorhabens: Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der Ausgaben in Verbindung zu den geplanten Aktivitäten/Maßnahmen

4. Verstetigungspotenziale (10%)

  • Strategie zur Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der ESF-Publizitätsanforderungen
  • Erwartete Wirkungen des Projekts
  • Plausibilität der Darstellung, wie die Projektansätze verstetigt bzw. kommunal verankert werden können