Projektauswahlkriterien "EXIST-Gründungsstipendium"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Prioritätsachse

1. Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel

ID der spezifischen Ziele

ESO4.1.

Spezifisches Ziel

Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere für junge Menschen durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

ESO4.1.: Mit dem EXIST-Gründungsstipendium sollen Gründerinnen und Gründer an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung, insbesondere bei der Erstellung eines tragfähigen Businessplans, der Entwicklung marktfähiger Produkte und innovativer Dienstleistungen, unterstützt werden.

ESO4.3: EXIST-Gründungsstipendium hat das operative Ziel, den Frauenanteil und die Diversität in den Gründungsteams zu erhöhen. Unter anderem ist geplant, die Projektlaufzeit auf Antrag um bis zu drei Monate unter Aufstockung der Stipendien für das Gründungsteam zu verlängern, sofern eines der Teammitglieder während der Laufzeit ein Kind bekommt bzw. die Lebenspartnerin/Ehefrau eines Teammitglieds unmittelbar nach der Entbindung im Rahmen der Elternzeit unterstützt und damit für diesen Zeitraum ausfällt. Unterstützende Netzwerke erhalten zusätzliche Geldbeträge, wenn die Gründerteams divers (im Sinne unterschiedlicher Geschlechterverteilung, Herkunft und Nationalität) aufgestellt sind und wenn eine Mentorin für die fachliche Betreuung gewonnen werden kann.

ESO4.5: Das EXIST-Gründungsstipendium soll dazu beitragen, innovative und nachhaltige Unternehmensgründungen mit hoher Marktrelevanz und Umsetzungsdynamik, deren Gründungsidee im Umfeld der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung entstanden ist und in die insbesondere die dort erworbene fachspezifische Kompetenz und Wissen sowie gegebenenfalls durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten eingeflossen sind, zu unterstützen. Hierdurch sollen wissensbasierte Gründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mobilisiert werden.

Ergebnisindikatoren

PE1a1: Anteil der gegründeten Unternehmen bis ein Jahr nach Ende der Förderung

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.

Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Das Programm leistet einen Beitrag zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Bereits im Ideenpapier müssen entsprechende Planungen vorgenommen werden.

Förderfähig sind nur Projekte, die nachhaltiges Wirtschaftswachstum erfüllen. Die meisten Projekte erfüllen mit ihren Gründungsthemen weitere Nachhaltigkeitskriterien wie ressourcenschonende Produktionsverfahren/nachhaltige Industrialisierung und regenerative Energietechnologien.
Von der Förderung profitieren Absolventinnen und Absolventen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen gleichermaßen. Die Hochschulen/Forschungseinrichtungen und Gründungsnetzwerke haben verschiedenste Instrumente entwickelt, getestet und implementiert, um sowohl alle Zielgruppen, aber auch alle Themenfelder für das Thema Gründung erreichen und erschließen zu können. Flexible und familienfreundliche Regelungen in der Förderrichtlinie sollen in den Gründungsprojekten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen und damit die Frauenquote in den Gründungsprojekten und späteren Unternehmen erhöhen. Zusätzlich erhalten Gründungsteammitglieder mit Kindern einen Kinderzuschlag.

Den Frauenanteil und die Diversität in den Gründungsteams zu erhöhen, ist erklärtes Ziel des Programms. Die geplanten Maßnahmen werden bei den Angaben zum spezifischen Ziel ESO4.3 dargelegt.

Der Zugang zum Programm ist diskriminierungsfrei und steht allen Personen offen gleich welchen Geschlechts, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, eines Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)

Von der Förderung profitieren wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Forschung gleichermaßen. Die Hochschulen und Gründungsnetzwerke haben verschiedenste Instrumente entwickelt, getestet und implementiert, um sowohl alle Zielgruppen, aber auch alle Themenfelder für das Thema Gründung erreichen und erschließen zu können. Flexible und familienfreundliche Regelungen in der Förderrichtlinie sollen in den Gründungsvorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen und damit die Frauenquote in den Unternehmen erhöhen. Zusätzlich erhalten Gründungsteammitglieder mit Kindern einen Kinderzuschlag. Zur angestrebten Erhöhung des Frauenanteils (vgl. Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels ESO4.3 und Beitrag zu den Bereichsübergreifenden Zielen)

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)

Bei der Umsetzung des Programms wird niemand wegen des Geschlechts, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert.

Zur erstrebten Erhöhung der Diversität (vgl. Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels ESO4.3 und Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele)

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)

Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen wird bei der Umsetzung des Programms entsprochen. (Vgl. darüber hinaus Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels ESO4.3).

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
(vgl. hierzu den Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele)

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wird am 18.04.2023 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Förderung von Gründungsteams, die eine Entwicklung marktfähiger Produkte und Dienstleistungen, die Ausreifung einer Geschäftsidee zu einem Businessplan sowie die gezielte Vorbereitung einer Unternehmensgründung verfolgen.Gefördert werden anspruchsvolle innovative Gründungsprojekte aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die in ein gründungsunterstützenden Netzwerk eingebunden sind, das die in der Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen muss.

Fördervoraussetzungen

Dezidierte Fördervoraussetzungen für die Mitglieder des Gründungsteams und die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung sind in Ziffer 4.1 der Richtlinie geregelt.

Räumlicher Geltungsbereich

Deutschland

Auswahlverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig. Eine Antragstellung ist jederzeit möglich. Die Förderung von Gründungsvorhaben muss beantragt werden. Auf der Grundlage des Antrages, der Beschreibung des Vorhabens erfolgt eine fachliche Begutachtung in schriftlicher Form, die von Gutachtern des Projektträgers bzw. anderer Projektträger durchgeführt und mit einem Votum versehen wird.

Während des Verfahrens wird gemäß Art. 61 der EU-Haushaltsordnung in allen Phasen von allen Akteuren auf das Vorliegen von möglichen Interessenkonflikten geachtet und erforderlichenfalls entsprechend der Leitlinie der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen. (Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (2021/C 121/01) vom 09.04.2021)

Auswahlkriterien

Die Begutachtung beinhaltet eine Bewertung der Ideenpapiere (Anlage zum Antrag) in folgenden Kategorien:

  • 5 Punkte - Bewertung des Teams (Diversität, Beteiligung von Frauen, wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Kompetenz, Gründungsvorhaben, Netzwerk)
  • 5 Punkte - Bewertung der Innovation (Alleinstellungsmerkmale, Kundennutzen, Produkt/ Dienstleistungsbeschreibung, Arbeitsplan)
  • 3 Punkte - Bewertung der Beiträge zu den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung (insbesondere SDG 9.1a und SDG 8)
  • 5 Punkte - Bewertung des Marktes und Wettbewerbs (Markt und Marktentwicklung, Wettbewerb, Geschäftsmodell, Finanzplanung, Pilotkunden)

Anhand dieses Bewertungsschemas werden durch den Projektträger im Auftrag des BMWK die Gründungsvorhaben für eine Förderung durch das Gründungsstipendium ausgewählt. Negativ bewertete Projekte erhalten eine detaillierte Begründung der Ablehnungsgründe und haben die Möglichkeit die Geschäftsidee und das Ideenpapier weiterzuentwickeln und erneut einen Antrag zu stellen.

Bei der Bewertung der Ideenpapiere und der Erstellung des Gutachtens wird entsprechend Art. 61 der EU-Haushaltsordnung auf das Vorliegen von möglichen Interessenkonflikten geachtet und erforderlichenfalls entsprechend der Leitlinie der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen.