• De-minimis-Beihilfen

De-minimis-Beihilfen

Zur Vereinfachung des Beihilfeverfahrens wurde durch die Europäische Kommission die sogenannte De-minimis-Regelung eingeführt. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass bis zu einem bestimmten Schwellenwert (Bagatellgrenze) Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind und somit eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen wird. De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen gewährt werden: 
Die gewerbliche De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 besagt, dass Beihilfen die einen Gesamtbetrag von 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren nicht übersteigen, nicht der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission unterliegen. Neben der der o.g. Verordnung gibt es noch De-minimis-Verordnungen im Agrarsektor (Verordnung (EU) Nr. 1408/2013), im Fischerei- und Aquakultursektor (Verordnung (EU) Nr. 717/2014) und für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Verordnung (EU) Nr. 360/2012) mit unterschiedlichen Vorgaben und Schwellenwerten.