Beihilfen - Gruppenfreistellungsverordnung

Beihilfen, die unter die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, müssen nicht bei der EU-Kommission in einem förmlichen Verfahren notifiziert werden. Solche Beihilfemaßnahmen können grundsätzlich sofort durchführt werden. Sie müssen allerdings bei der EU-Kommission gemeldet, aber nicht von dieser genehmigt werden. Gruppenfreistellungsverordnungen existieren z.B. in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung und KMU. 

Die am 29. August 2008 in Kraft getretene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) war bis zum 30. Juni 2014 gültig und wurde nunmehr durch die neue ab dem 1. Juli 2014 geltende AGVO abgelöst.

Die AGVO gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

  • Regionalbeihilfen,
  • Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Form von Investitionsbeihilfen,
  • Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen,
  • Umweltschutzbeihilfen,
  • Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation,
  • Ausbildungsbeihilfen,
  • Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer/innen und Arbeitnehmer/innen mit Behinderungen,
  • Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen,
  • Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete,
  • Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen,
  • Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes,
  • Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen und
  • Beihilfen für lokale Infrastrukturen.

Mit der Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 werden nun erstmals zudem staatliche Beihilfen für Häfen und Flughäfen von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung durch die Kommission freigestellt. Ferner wird die Freistellung staatlicher Beihilfen für Kultur, multifunktionale Sportanlagen und Gebiete in äußerster Randlage der EU eingeführt.