Betrugs- und Korruptionsprävention

Im Rahmen ihrer Verantwortung zur Finanzkontrolle ist die Verwaltungsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c dazu verpflichtet, "unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug [zu] treffen". Zu diesem Zweck hat die Verwaltungsbehörde den "Leitfaden zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten und zur Bewertung von Betrugs- und Korruptionsrisiken im Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode 2014-2020" erstellt. Ziel dieses Dokuments ist es, allen beteiligten Stellen einen Überblick über die einschlägigen Rechtsgrundlagen, die Definition und Abgrenzung der relevanten Begriffe, Maßnahmen zur Betrugsprävention, das Meldeverfahren, das Vorgehen sowie die Vorgaben für die daraus resultierende finanzielle Korrektur zu geben. Anlage 2 enthält ein Merkblatt zur Vermeidung und zum Umgang mit Interessenkonflikten.

Präventivmaßnahmen gegen Betrug wird ein hoher Stellenwert von Seiten der Verwaltungsbehörde eingeräumt. Betrug hat nicht nur potentielle finanzielle Auswirkungen, sondern er kann - genauso wie der Anschein eines Interessenkonflikts - auch den Ruf einer Organisation schädigen.

Betrugsindikatoren (Warnsignale) und Interessenkonflikte

Zur Betrugsbekämpfung ist es für alle Beteiligten wichtig, Interessenkonflikte und Betrugsindikatoren zu erkennen. Warnsignale ("Red Flags") können u.a. dazu beitragen, mögliche Interessenkonflikte und betrügerische Sachverhalte aufzudecken. Sie deuten dabei auf einen außergewöhnlichen Umstand hin, der genauer (z.B. im Rahmen eines Bewilligungs- oder Prüfprozesses) untersucht werden sollte. Spezifische Anzeichen oder Warnsignale für betrügerisches Verhalten erfordern direktes Handeln aller Beteiligten, um zu überprüfen ob sich der Verdacht bestätigt und ob weitere Schritte nötig sind. Für unterschiedliche Bereiche, die im Rahmen der Strukturfonds vorkommen und abgerechnet werden, gibt es unterschiedliche Warnsignale, z.B. bei gefälschten Unterlagen oder im Rahmen der Auftragsvergabe.

Zudem sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden werden. Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union enthält eine Definition des Begriffs "Interessenkonflikt" im Hinblick auf die Ausgaben und die Verwaltung der EU-Haushaltsmittel:

  1. "Finanzakteure und sonstige Personen, einschließlich nationaler Behörden auf allen Ebenen, die am Haushaltsvollzug durch direkte, indirekte oder geteilte Mittelverwaltung - einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen - an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann."

Ein Interessenkonflikt entsteht demnach, wenn eine Person Gelegenheit erhalten könnte, private Interessen über ihre beruflichen Pflichten zu stellen. Das Risiko der Beeinflussung des Verwaltungsverfahrens durch zuständige Mitarbeiter*innen reicht bereits aus. Die Interessen müssen dabei nicht notwendigerweise materieller oder finanzieller Art sein. Denkbar sind auch nichtmaterielle Interessen (z.B. der Wunsch einem Freund zu helfen).

So können Interessenkonflikte dazu führen, dass z.B. Wirtschaftsbeteiligte das Vertrauen in die Vergabe öffentlicher Aufträge für Strukturmaßnahmen verlieren. Aber auch darüberhinausgehend ist es in allen Bereichen der Verwaltung unerlässlich, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit, die Integrität und der Unparteilichkeit öffentlicher Stellen gewahrt werden. Interessenkonflikte müssen vermieden oder angemessen gesteuert werden, sobald sie auftreten. Zur einheitlichen Auslegung der Vorschriften über die Vermeidung von Interessenkonflikten für alle Akteure die bei der Verwaltung von EU-Mitteln mitwirken, hat die Europäische Kommission Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten veröffentlicht (2021/C 121/01).

Kontrollinstanzen

Im Rahmen der ESF-Förderung existiert ein so genanntes Verwaltungs- und Kontrollsystem. Dieses System ist konzipiert, um betrügerisches Verhalten, soweit möglich, zu erkennen, zu verhindern bzw. aufzudecken und seine möglichen Auswirkungen zu korrigieren. Im Rahmen des Systems finden sich zahlreiche Kontrollinstanzen um u.a. zum Beispiel Fälle von Betrug oder Korruption aufzudecken. Kontrollen der mit ESF-Mitteln mitfinanzierten Projekten erfolgen durch die ESF-Verwaltungsbehörde, die ESF-Bescheinigungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde. Darüber hinaus werden Kontrollen durch die EU-Prüfinstanzen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof durchgeführt.

Mit Hilfe eines Risikobewertungsteams überprüft die Verwaltungsbehörde regelmäßig das für das ESF-Bundesprogramm bestehende Betrugsrisiko anhand der Risikowirkung, der Risikowahrscheinlichkeit, der erforderlichen Gegenmaßnahmen und deren Auswirkungen und optimiert bei Bedarf die bestehenden Verfahren zur Prävention, Aufdeckung und Verfolgung von Betrugs- und Korruptionsfällen.

Meldung von Betrugs- oder Korruptionsverdachtsfällen im Zusammenhang mit dem ESF-Bundesprogramm

Allen Hinweisen zu Missständen, Korruption, Betrug, Risiken, Gefährdungen oder Schädigungen der öffentlichen Interessen aller Art oder auf illegale oder unethische Aktivitäten in Bezug auf die Inanspruchnahme von ESF-Förderungen des ESF-Bundesprogramms wird umgehend und umfassend nachgegangen. Alle Hinweise werden vertraulich behandelt. Sollten Sie einen Betrugs- oder Korruptionsverdacht in Zusammenhang mit einer ESF-Förderung des Bundesprogramms melden wollen, sollte der Verdacht möglichst konkret und umfassend beschrieben werden. Bei Vorliegen eines Betrugsverdachts ist jede an der Umsetzung der ESF-Förderung beteiligte Stelle verpflichtet, die erforderlichen Schritte zur Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen und umgehend die ESF-Verwaltungsbehörde zu informieren. Sofern sich der Sachverhalt konkretisiert, muss seitens der Verwaltung eine Anzeige bei den zuständigen nationalen Ermittlungsstellen und u.U. beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) erfolgen.

Generell können sich Personen, die einen Betrugs- oder Korruptionsverdacht melden wollen, bei den nachstehend aufgeführten Stellen "nicht anonym" oder "anonym" melden. Wenn Sie sich für eine anonyme Meldung per Webformular entscheiden, wird diese ohne Absenderadresse an die ESF-Verwaltungsbehörde übermittelt. Beim Ausfüllen des Webformulars wird die IP-Adresse ihres PCs und des genutzten Servers lediglich zum Schutz vor Angriffen auf die Internetinfrastruktur des ESF gespeichert. Diese Zweckbindung verbietet es, dass die Daten genutzt werden um nachzuverfolgen, von wem der anonyme Hinweis kommt.

Bitte melden Sie ausschließlich Fälle von Betrugs- oder Korruptionsverdacht, die im Zusammenhang mit Förderungen aus dem ESF-Bundesprogramm stehen.

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