Publizitätsanforderungen (ESF 2014-2020)

Wer eine Förderung vom Bund und vom ESF der Europäischen Union erhält, ist verpflichtet, die Förderung nach außen sichtbar zu machen. Dies betrifft sowohl Zuwendungen als auch Verträge, die durch den Bund und mit Mitteln des ESF kofinanziert werden.

Abbnildung der Förderlogos ESF 2014-2020: ESF-Logo, EU-Logo und ESF-Claim

Damit soll die Rolle der Europäischen Union betont und die breite Öffentlichkeit über Ziele und Erfolge des ESF unterrichtet werden. Zudem sollen die Informations- und Publizitätsmaßnahmen zur Verwendung von Bundes- und ESF-Mitteln in den einzelnen Vorhaben dazu beitragen, dass die Förderpolitik transparent wird und für jeden Bürger und jede Bürgerin nachvollziehbar ist.


Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Information und Publizität in der Förderperiode 2014-2020 beruht auf folgenden EU-Verordnungen:

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere: KAPITEL II, Artikel 115 Information und Kommunikation und Anhang XII - Information und Kommunikation über die Unterstützung aus den Fonds

"Mitgliedsstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig: (…) Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014, insbesondere: KAPITEL II Technische Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben sowie Hinweise zur Erstellung des EU-Emblems und zu den Originalfarben

"Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt."

Außerdem: Aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 15.11.2007 soll auf alle Maßnahmen, die durch den Bund finanziell gefördert werden, auch hingewiesen werden. Die Bildwortmarke mit Förderzusatz ist von allen Zuwendungsempfängern auf entsprechenden Projekten einzusetzen.


Umsetzung der Publizitätsverordnungen

Bei allen öffentlichkeitswirksamen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ist immer auf die Unterstützung der Maßnahme durch den Bund und den ESF durch Verwendung der entsprechenden Logos und durch einen Förderhinweis hinzuweisen.

a) Logos und Claim
Artikel 115 Abs. 4 und Nr. 2.2 Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 schreiben vor, dass das EU-Emblem mit Verweis auf die Europäische Union und das ESF-Bundeslogo für alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen einer ESF-Förderung verpflichtend sind. Für die ESF-Förderperiode 2014-2020 in Deutschland wurde zudem der ESF-Claim des Bundes "Zusammen. Zukunft. Gestalten." entwickelt. Der Claim wird stets zusätzlich zu den o. g. Logos im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds bzw. der ESF-Förderung und/oder dem ESF-Logo des Bundes kommuniziert.

Die Logos sollten aufgrund der Gleichwertigkeit die gleiche Größe/Höhe aufweisen und auf weißem Hintergrund stehen.

Abbildung des EU-Logos und des ESF-Logos

Abbildung des Claims Zusammen. Zukunft. Gestalten.

b) Förderhinweis
Neben der Abbildung der Logos und des Claims sollte durch einen Fördersatz in den Publikationen deutlich hervorgehen, dass das Vorhaben im Rahmen des entsprechenden ESF-Programms durch das jeweilige Bundesministerium den Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert wird.

Was bedeutet dies für die Projekte?

Auf Grundlage der o.g. Verordnungen erhalten ESF-Projektträger detaillierte Informationen zu den Anforderungen der Publizitätsvorschriften von den entsprechenden Programm umsetzenden Stellen.

Öffentlichkeitsarbeit des ESF des Bundes

Das Referat "EF3 - Europäischer Sozialfonds: Information, Kommunikation, Public Relations" im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist für die Kommunikation des Bundes-ESF zuständig.

Bei Fragen zu den Publizitätsanforderungen und Logos können Sie sich unter esf@bmas.bund.de an das EF3-Team wenden.