Projektauswahlkriterien "EhAP Plus" (2023)

Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Prioritätsachse

5. Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen

ID der spezifischen Ziele

ESO4.12

Spezifisches Ziel

Förderung der sozialen Integration der Personen, die besonders von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und deren Kinder

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Der Beitrag des EhAP Plus zu dem spezifischen Ziel (ESO4.12) besteht darin, durch Förderung von Kooperationsvorhaben mit aktiver Beteiligung von Kommunen und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen gemeinnützigen Trägern die akute Lebenssituation und die soziale Eingliederung von

  • besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgerinnen und -bürgern und deren Kinder unter 18 Jahren sowie Angehörige von Minderheiten (u.a. marginalisierte Gemeinschaften wie etwa Roma), sowie
  • Wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen und deren Kinder unter 18 Jahren

durch die Inanspruchnahme von lokal und/oder regional vorhandenen und weiterführenden Hilfsangeboten in Deutschland sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum zu verbessern.

Die Umsetzungsstruktur der Kooperationsverbünde soll sicherstellen, dass unter Berücksichtigung der spezifischen Bedarfe der Zielgruppen ein verbesserten Zugang zu den Angeboten des regulären Hilfesystems und eine soziale Integration ermöglicht wird.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

PE511 - Stärker entwickelte Regionen und Übergangsregionen: "Anteil der Teilnehmenden, die ein weiterführendes Beratungs- oder Unterstützungsangebot in Anspruch nehmen"

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze (vormalige sog. Querschnittsziele) "Gleichstellung der Geschlechter", "Antidiskriminierung" und "ökologische Nachhaltigkeit" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.

Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Die bereichsübergreifenden Grundsätze werden in Form eines Doppelansatzes (spezifische Förderprogramme und Mainstreaming) umgesetzt. Zudem sollen die Projekte Problemlagen und Förderbedarfe der Zielgruppen spezifisch adressieren und in der Umsetzung gezielt Unterstützung bieten.

Mit Blick auf das Themenfeld "Antidiskriminierung" sollen spezifische Maßnahmen (z.B. Schulungen zu den Themen Antiziganismus und Antidiskriminierung) konzipiert und umgesetzt werden, da die Zielgruppen der Förderung oftmals von Stereotypisierung und Diskriminierung betroffen sind (auch in ihren Herkunftsländern).

Ziel ist die Stärkung der individuellen und sozialen Handlungskompetenzen der Betroffenen sowie die Sensibilisierung insbesondere der Akteure aus der öffentlichen Verwaltung, Einrichtungen des regulären Hilfesystems und Trägern der sozialen Arbeit mit der Zielgruppe. 

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Das geschieht beispielsweise durch die Entwicklung von GenderKompetenz wie Fortbildungen für Mitarbeiter*innen oder durch Sensibilisierung der Teilnehmer*innen. Darüber hinaus soll in allen Bereichen auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden und gendersensible Ansätze umgesetzt werden.

Themenfeld Antidiskriminierung siehe oben.

Die Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC) erfolgt insbesondere durch das Sicherstellen von Barrierefreiheit in Bezug auf Materialien und Veranstaltungen.

Das Ziel Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit) wird durchgängig beachtet insbesondere in den Bereichen Beschaffung von Materialien und Organisation von Veranstaltungen (z.B. Erreichbarkeit durch ÖPNV).

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie soll voraussichtlich am 1. Dezember veröffentlicht werden.

Fördergegenstand

Mit dem EhAP Plus-Programm werden Projekte in drei Einzelzielen gefördert:

  • Einzelziel 1:
    Ansprache, Beratung und Begleitung von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgerinnen und -bürgern und deren Kinder unter 18 Jahren sowie Angehörige von Minderheiten (u.a. marginalisierte Gemeinschaften wie etwa Roma), zu weiterführenden Hilfsangeboten.
  • Einzelziel 2:
    Ansprache, Beratung und Begleitung von Wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen und deren Kinder unter 18 Jahren.
  • Einzelziel 3:
    Sensibilisierung und (interkulturelle) Schulung insbesondere von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern öffentlicher Verwaltungen, Einrichtungen des regulären Hilfesystems, sowie Trägern der sozialen Arbeit vor Ort bezogen auf die Lebenslagen und Bedürfnisse der Zielgruppen sowie zu den Themen Antiziganismus und Antidiskriminierung.

Projekte müssen entweder allein auf das Einzelziel 1 oder Einzelziel 2 oder auf beide Einzelziele 1 und 2 ausgerichtet sein. Sie können durch Aktivitäten im Einzelziel 3 ergänzt werden.

Die Laufzeit der Projekte beträgt in der Regel vier Jahre und drei Monate.

Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Anteils-finanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus Mittel und nationale Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben müssen bei Antragstellung für den gesamten Förderzeitraum mindestens 500.000 Euro betragen und dürfen bei der o.g. Projektlaufzeit den Höchstbetrag von 2.500.000 Euro nicht überschreiten.

Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des ESF Plus (max. 90 %) und des Bundes (max. 5 %) nach dieser Richtlinie beträgt in beiden Zielgebieten grundsätzlich insgesamt 95 %. Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Kooperations-/Projektverbünden ist nicht vorgesehen.

Mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen von den Antragstellenden als Eigenbeteiligung aufgebracht werden. Sie sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden. Sowohl der Zuwendungsempfänger als auch jeder Teilvorhabenpartner hat grundsätzlich einen angemessenen Beitrag zur Eigenbeteiligung in Form von Eigenmitteln einzubringen.

Die Eigenbeteiligung des Antragstellenden in Form von Geldmitteln kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z.B. kommunale oder Landesmittel) und nicht öffentliche Mittel Dritter (z.B. Stiftungsmittel oder nicht zweckgebundene Spenden) erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Sachleistungen können nicht als Eigenanteil erbracht werden.

Die Eigenmittel des Antragstellenden können auch in Form von Personalgestellung (ohne Geldfluss) erbracht werden. Die Einbringung von Teilnehmendeneinkommen (beispielsweise aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und SGB XII oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) ist nicht möglich.

Restkostenpauschale: Durch eine Restkostenpauschale in Höhe von 17% auf die internen und externen projektbezogenen Personalausgaben werden gemäß Artikel 56 der VO (EU) 2021/1060 alle weiteren Ausgaben (z.B. Verwaltungsgemeinkosten, Nebenkosten, Fortbildungen, Reisekosten) abgedeckt.

Näheres zu den programmspezifischen Besonderheiten des EhAP Plus wird in den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021-2027 unter Punkt 9 beschrieben (siehe www.esf.de).

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, z. B. Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Forschungsinstitute, Verbände und sonstige Unternehmen. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.

Antragsteller müssen ihre fachlich-inhaltliche, sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte kann gemäß VV Nr. 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehördezugelassen werden. Er ist dem Zuwendungsgeber für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch die übrigen Partner des Projektverbundes verantwortlich.
Vorhabenträger und Teilvorhabenpartner, die bereits in der ersten Förderrunde ausgewählt wurden, können keinen Antrag stellen.

Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Projektträger, die antragsberechtigt sind (vgl. Antragsberechtigte) in

  • Kooperationsverbünden (Einzelprojekt ohne Weiterleitung von Zuwendungsmitteln an Kooperationspartner) oder
  • Projektverbünden (bei Weiterleitung der Zuwendung an Kooperationspartner als Teilprojekte nach Maßgabe der Nr. 12 VV zu § 44 BHO). Bei Projektverbünden ist eine Weiterleitung der Zuwendung an maximal drei Teilprojekte möglich.

Die Mindestvoraussetzung für die Bildung von Kooperations- oder Projektverbünden ist die Beteiligung einer Kommune und eines Trägers der Wohlfahrtspflege oder eines sonstigen gemeinnützigen Trägers.

Zu Aktivitäten aus anderen Programmen auf Bundes- und Länderebene müssen klare sozialräumliche und inhaltliche Abgrenzungen insbesondere hinsichtlich der Zielgruppen vorgenommen werden.

Vorhandene Kooperationsstrukturen müssen aufeinander abgestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden. Außerdem dürfen aus nationalen Mitteln, ESF Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzt werden.

Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Dies betrifft insbesondere die den Trägern der Sozialhilfe obliegenden Pflichtaufgaben der Beratung, Unterstützung und Aktivierung nach dem SGB XII (insbesondere Hilfen, die bereits nach § 11 Abs. 5 SGB XII, und Hilfen, die nach §§ 67, 68 SGB XII finanziert werden), die durch EhAP Plus-Projekte lediglich flankiert, nicht aber ersetzt werden dürfen. Zugleich ist zu beachten, dass EhAP Plus-geförderte Fachberatungsleistungen freier Träger nicht zugleich über die Träger der Sozialhilfe abgerechnet werden.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren.

Im gesamten Förderzeitraum sind mit dieser Richtlinie mehrere Aufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geplant.

In der ersten Stufe können nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat Interessenbekundungen über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) bearbeitet und abgeschlossen werden.

Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts. Die Auswahl erfolgt durch das BMAS anhand von Auswahlkriterien. Das jeweils erzielte Ergebnis wird den Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren durch das BMAS schriftlich mitgeteilt.

Aus der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.

In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) zu stellen.

Auswahlkriterien

Folgende Kriterien sind für die Bewertung von Projektvorschlägen durch ein unabhängiges Gutachterinstitut maßgeblich:

  • Fachliche und administrative Eignung des Antragstellers bis zu 15 Punkte
  • Darstellung der Kooperation mit Vorhabenpartnern bis zu 20 Punkte
  • Beschreibung der Problemlagen und des Handlungsbedarfs in Bezug auf die Zielgruppe(n) bis zu 15 Punkte
  • Qualität der Kurz Beschreibung der Zielsetzung und geplanten Umsetzung des Vorhabens bis zu 20 Punkte
  • Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) bis zu 10 Punkte
  • Qualität des Arbeits- und Zeitplans bis zu 10 Punkte
  • Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 10 Punkte

Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.

Die Auswahl der Vorhaben durch das BMAS erfolgt unter Berücksichtigung folgender Auswahlkriterien:

  • Anzahl der eingereichten Interessenbekundungen und verfügbares Finanzvolumen je Zielgebiet.
  • Qualität der Interessenbekundungen anhand der erreichten durchschnittlichen Punktzahl von bis zu 100 Punkten