Projektauswahlkriterien "DigiWohl"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ).

Prioritätsachse

1: Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassungen an den Wandel

ID der spezifischen Ziele

ESO4.4

Spezifisches Ziel

Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Die ESF-Förderung wird zu dem im Leistungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 verbindlich festgelegten Indikator PO1d1 "Anzahl der Projekte, die mit Sozialpartnern, Betriebsparteien oder gemeinnützigen Wohlfahrtsverbänden umgesetzt werden" beitragen.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

PE1d.1.1: Akteure, die Erkenntnisse über veränderte Anforderungen im digitalen/ ökologischen Wandel bzw. über andere zukunftsrelevante Themen gewonnen haben

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit (siehe Ausführungen zur Charta der Grundrechte der EU).

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Frauen und Männer sind in Deutschland gleichberechtigt, das heißt sie haben in allen Lebensbereichen gleiche Rechte. Im Grundgesetz ist geregelt, dass der Staat jeder Ungleichbehandlung entgegenwirken muss. Dementsprechend ist in allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung darauf zu achten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (vgl. oben: Beitrag zur Erreichung bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus Bundesprogrammes).

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss sichergestellt werden, dass die Angebote jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ausschließen und insbesondere die Akteure, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, entsprechend für die Thematik sensibilisiert werden.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss darauf geachtet werden, dass die Angebote so zugeschnitten werden, dass diese auch von Menschen mit Behinderung wahrgenommen werden können. Dazu sind in allen Projektphasen entsprechende Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und kontinuierlich zu bearbeiten. Ziel ist, alle Akteure, insbesondere diejenigen, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, in allen Phasen der Umsetzung entsprechend zu sensibilisieren.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Der Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit muss während der gesamten Projektdauer, beginnend mit der Vorbereitung über die Durchführung bis zur abschließenden Berichterstattung berücksichtigt werden.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 21.07.2025 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Gefördert werden können Vorhaben, die auf die Digitalisierung regional und lokal angebotener sozialer Dienstleistungen der Freien Wohlfahrtspflege abzielen. Die Vorhaben müssen dabei jedes der folgenden drei Handlungsfeldern (a–c) adressieren und miteinander verbinden, damit die in der Förderrichtlinie beschriebenen Ziele des Förderprogramms adressiert werden.

a) Digitale Lösungen: Hierunter fallen Entwicklung, Weiterentwicklung, Erprobung und/oder Einführung digitaler Lösungen für soziale Dienstleistungen der Freien Wohlfahrtspflege sowie gegebenenfalls der Auf- oder Ausbau technischer Infrastrukturen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese digitalen Lösungen darstellen. Die digitalen Lösungen müssen auf die Klientinnen und Klienten beziehungsweise Zielgruppen im lokalen beziehungsweise regionalen Wirkkreis der jeweils angebotenen sozialen Dienstleistungen abzielen.

b) Organisatorische und soziale Einbettung
: Vorhaben müssen dafür Sorge tragen, organisatorische Abläufe zu gestalten und/oder personelle Kompetenzen zu fördern, damit digitale Lösungen angemessen und erfolgreich eingesetzt werden und unerwünschte Auswirkungen des Einsatzes vermieden werden können.

c) Befähigung der Zielgruppen
: Die Zielgruppen der Freien Wohlfahrtspflege werden zur Inanspruchnahme und Nutzung der neuen digitalen Angebote befähigt und der digitalen Benachteiligung und Exklusion vorgebeugt.

Außerdem sind Ansätze zur Verstetigung von Ergebnissen der Vorhaben in den Regelbetrieb zu identifizieren oder zu entwickeln.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Verbände und Träger der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Natürliche Personen sind als Vorhabenträger (Zuwendungsempfänger) ausgeschlossen.

Fördervoraussetzungen

Die fachliche und administrative Eignung des Vorhabenträgers und etwaiger Teilvorhabenpartner sind Voraussetzung für eine Förderung. Sollten Vorhaben Kompetenzen erfordern, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhanden sind (beispielswei-se mit Bezug zu Digitalisierung), so sind geeignete Ansätze darzulegen, wie diese im Vorhabenverlauf erlangt oder von exter-nen Dienstleistern umgesetzt werden sollen.

Fachlich-inhaltliche Fördervoraussetzungen

  • Gefördert werden können nur Vorhaben, die auf die Digitalisierung regional bzw. lokal angebotener sozialer Dienstleistungen der Freien Wohlfahrtspflege abzielen.
  • Die Vorhaben müssen dabei jedes der drei Handlungsfelder (a–c) adressieren und miteinander verbinden:
    a. Digitale Lösungen
    b. Organisatorische und soziale Einbettung
    c. Befähigung der Zielgruppe

Administrative Fördervoraussetzungen

  • Vorhaben müssen eine Laufzeit von mindestens 12 bis maximal 36 Monate im Zeitraum von 01.01.2026 bis 31.12.2028 haben.
  • Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
  • Die Höhe des Zuschusses aus ESF Plus- und Bundes-mittel zusammen beträgt pro Vorhaben und Jahr mindestens 50.000 Euro und grundsätzlich maximal 300.000 Euro (anteilige Jahre aliquot). Die Gesamtausgaben eines Vorhabens (inklusive Eigenanteil) müssen mindestens 200.000 Euro betragen.
  • Es kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:
    - bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
    - bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
  • Im Zielgebiet der stärker entwickelten Regionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) von grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zu-wendungsfähigen Gesamtausgaben. Im Zielgebiet der Übergangsregionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung durch das BMBFSFJ von grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
  • Dementsprechend beträgt der aufzubringende Eigenanteil des Vorhabenträgers mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
  • Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) sind vom Vorhabenträger im Finanzierungsplan darzulegen. Der Eigenanteil kann grundsätzlich durch Geldleistungen, eigene Personalgestellung oder die Freistellung von Teilnehmenden (Freistellungskosten) sowie anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Mitteln Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Solche Drittmittel umfassen auch Geldleistungen, Personalgestellung oder Freistellung von Teilnehmenden von Teilvorhabenpartner.
  • Zuwendungsfähig sind die für die Durchführung des Vorhabens entstehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben. Zuschüsse werden im Einklang mit Artikel 53 Abs. 1 lit. e VO (EU) 2021/1060 als Kombination verschiedener Formen von Zuschüssen gewährt. Grundlage für die Bemessung bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Eine zielgebietsübergreifende Förderung ist ausgeschlossen.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein einstufiges Verfahren (Antragsstellung). Die Prüfung der Anträge, Bewertung der Antragsunterlagen und Auswahl der Vorhaben erfolgt durch das BAFzA als umsetzende Stelle in Abstimmung mit dem BMBFSFJ. Im Anschluss an die Auswahlentscheidung erfolgt das Bewilligungsverfahren durch das BAFzA.

Auswahlkriterien

Allgemeine Auswahlbedingungen:

Die in der Förderrichtlinie festgelegten und oben beschriebenen Fördervoraussetzungen müssen erfüllt werden. Der vollständige Vorhabenantrag (inklusive Vorhabenkonzept) ist fristgerecht elektronisch über das Förderportal Z-EUS eingereicht.

Kriterien zur Bewertung der Antragsunterlagen:

  1. Schlüssige Darstellung der Ausgangslage, des Handlungsbedarfs sowie der Zielgruppe(n) (max. 10 Punkte).
  2. Zielsetzung des Vorhabens: Plausibilität der Ableitung der Zielsetzung aus der Darstellung der Ausgangslage, des Handlungsbedarfs und der ausgewählten Zielgruppe(n), Angemessenheit der Zielsetzung mit Bezug zur Förderrichtlinie (max. 20 Punkte).
  3. Vorhabenbeschreibung mit Maßnahmen in den drei Hand-lungsfeldern inklusive inhaltlicher Verknüpfung über die Handlungsfelder hinweg: Beitrag des Vorhabens und der umgesetzten Maßnahmen zur Zielsetzung (max. 40 Punk-te).
  4. Arbeitsplan mit klar definierten Meilensteinen und Verantwortlichkeiten sowie Ansatz der Vorhabenkoordinierung und -steuerung (max. 10 Punkte).
  5. Nachvollziehbare angestrebte Ergebnisse und Wirkungen mit Darstellung tragfähiger Verstetigungsstrategie (max. 15 Punkte).
  6. Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (max. 5 Punkte).

Es können maximal 100 Punkte erreicht werden. Grundsätzlich müssen Vorhaben ein Minimum von 50 Punkten erreichen, um förderfähig zu sein.

Übersteigt das Gesamtvolumen aller beantragter Vorhaben die in der Förderperiode für das Programm zur Verfügung stehenden Fördermittel, wird eine Reihung und Auswahl der Fördervorhaben basierend auf der erreichten Punktezahl vorgenom-men.

Die Projektauswahl erfolgt außerdem anhand des Beitrags der Vorhaben zur Erreichung der Zielwerte für die Output- und Er-gebnisindikatoren in den Zielgebieten (stärker entwickelte Regionen, Übergangsregionen). Um zusätzlich ein Mindestmaß an regionaler Verteilung im Bundesgebiet zu gewährleisten, wird bei grundsätzlicher administrativer und fachlicher Eignung min-destens das Vorhaben mit der besten Bewertung je Bundesland ausgewählt.