Projektauswahlkriterien "Win-Win"
3. Förderrunde
Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
- Prioritätsachse
- ID der spezifischen Ziele
- Spezifisches Ziel
- Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes
- Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
- Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
- Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
- Förderrichtlinie
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte
- Fördervoraussetzungen
- Räumlicher Geltungsbereich
- Auswahlverfahren
- Auswahlkriterien
Prioritätsachse
4: Soziale Innovationen
ID der spezifischen Ziele
ESO4.8.
Spezifisches Ziel
Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen (ESF Plus)
Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes
Das ESF Plus-Programm Win-Win leistet durch die Verbesserung des Zugangs und die Heranführung von jungen Männern mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren an den Arbeitsmarkt einen Beitrag zur aktiven Inklusion und Verbesserung sozialen und ökonomischen Teilhabe von besonders benachteiligten Personen.
Zur Zielerreichung sollen im Rahmen von Win-Win neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen öffentlichen, zivilgesellschaftlichen und/oder privaten Organisationen geschaffen werden. Durch die Bildung von neuen Kooperationsverbünden sollen die sozialen Problemlagen von besonders benachteiligten jungen Männern aufgegriffen und neue sozial-innovative Lösungsansätze und Maßnahmen (weiter-) entwickelt, erprobt und auf andere Kommunen übertragen werden. Damit können die betroffenen Menschen unterstützt und vorangebracht werden und sie kommen der Gesellschaft zugute bzw. stärken ihre Handlungsfähigkeit.
Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
- PE4h1: Männliche 18-35-Jährige mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit/Ausbildung, die nach Ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbundes einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz haben oder eine schulische Bildung absolvieren.
- PE4h2: Männliche 18-35-Jährige mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit/Ausbildung, die nach Ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbundes ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben.
Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und / oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.
Im Rahmen des ESF-Programms Win-Win sollen Vernetzungsveranstaltungen und Transferworkshops nach nachhaltigen, insb. ökologischen Kriterien, organisiert werden oder als virtuelle Arbeitstreffen stattfinden. Veranstaltungen sollen durch den ÖPNV gut erreichbar und das Catering nach ökologischen Kriterien erfolgen.
Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.
Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.
Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:
Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
- Im Rahmen des ESF-Programms Win-Win werden gendersensible Ansätze umgesetzt, z.B. bei der Ansprache und der Heranführung von besonders benachteiligten jungen Männern an den Arbeitsmarkt.
- Seminare und Workshops zur Förderung von sozialen, interkulturellen und Gender-Kompetenzen sowie beispielsweise Motivations,- Kommunikations- oder Anti-Gewalttrainings, sollen auch zu Verhaltensänderungen beitragen.
Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
- Durch die Sensibilisierung von Mitarbeitenden in Betrieben und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zu den Lebenslagen der Zielgruppe und Themen kultureller Vielfalt und Antiziganismus leistet das ESF-Programm Win-Win einen Beitrag zur Antidiskriminierung und zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze.
Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
- Junge Männer mit Behinderungen sind Teil der Zielgruppe des ESF-Programms Win-Win.
Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
- Im Rahmen des ESF-Programms Win-Win sollen Vernetzungsveranstaltungen und Transferworkshops nach nachhaltigen, insb. ökologischen Kriterien organisiert werden oder als virtuelle Arbeitstreffen stattfinden. Veranstaltungen sollen durch den ÖPNV gut erreichbar und das Catering nach ökologiscen Kriterien erfolgen.
Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie wurde am 1. September 2025 veröffentlicht.
Fördergegenstand
Gefördert werden Kooperationsverbünde, die sozial-innovative "good-practice" Lösungsansätze der Win-Win Projekte der ersten und zweiten Förderrunde zur Verbesserung des Zugangs und der Heranführung an den Arbeitsmarkt von jungen Männern im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren,
- die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht (mehr) erreicht und betreut werden können oder
- die eine Kooperation mit den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen,
in anderen Kommunen erproben und verstetigen.
Nachfolgende zehn sozial-innovative "good-practice"-Lösungsansätze von Win-Win Projekten sollen in anderen Kommunen erprobt und verstetigt werden:
- Handlungsfeld 1: EMPACT - Emmendinger Projektverbund für Aktivierung und Chancen zur beruflichen Teilhabe, im Emmendigen, Baden-Württemberg
Verbesserung des Zugangs und Heranführung an den Arbeitsmarkt durch niedrigschwellige Beratung und Verweisberatung in einem Beratungs- und Ansprechcafé in Verbindung mit individueller (beruflicher) Biografiearbeit, Gruppenworkshops und aufsuchender Arbeit
- Handlungsfeld 2: MyChance - Innovative Wege zur sozialen Teilhabe und beruflichen Integration in Ostwürttemberg, Baden-Württemberg
Verbesserung des Zugangs und Heranführung an den Arbeitsmarkt durch Einzelberatung und Umsetzung von Gruppenangeboten zur Sprachförderung inklusive Betriebsbesichtigungen, anerkennungssensible Berufsorientierung, Heranführung an das Ehrenamt und soziale Teilhabemöglichkeiten wie Freiwillige Feuerwehren, Sportvereine; Peer-to-Peer: Matching von zwei Teilnehmenden, die sich mit Unterstützung selbst Praktika, Ausbildung/Arbeit suchen, digitale Beantragungen von Sozialleistungen sowie Workshops und individuelle Unterstützung durch Azubis aus Betrieben.
- Handlungsfeld 3: empowerMENt - Brücken zum Jobeinstieg in Berlin
Verbesserung des Zugangs und Heranführung an den Arbeitsmarkt durch die ganzheitliche Begleitung von Teilnehmenden beim Erwerb und Ausbau persönlicher und beruflicher Kompetenzen im Rahmen eines individuellen Mentoring-Programms; dabei auch die rechtskreisübergreifende Kooperation mit und Einbindung von anderen Beratungsstellen und Behörden. Sowie die kontinuierliche Zusammenarbeit mit aufnehmenden Firmen/Unternehmen bei Teilnehmervermittlung bezüglich Herausforderungen und Schwierigkeiten.
- Handlungsfeld 4: MenPower: Betreuungs-, Integrations-PowerCoaching für junge Männer in Rostock, Mecklenburg-Vorpommern
Verbesserung des Zugangs und Heranführung an den Arbeitsmarkt durch ein intensives Betreuungs-, Integrations- und PowerCoaching für junge Männer im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren mit und ohne Migrationshintergrund und Transfer der Ansätze auf die Kommunen Güstrow, Schwerin und Wismar.
- Handlungsfeld 5: Transfer und Weiterentwicklung von My Chance - Innovative Wege zur sozialen Teilhabe und beruflichen Integration in Leer, Niedersachsen
Verbesserung des Zugangs und Heranführung an den Arbeitsmarkt durch kultursensible Ansprache der Teilnehmenden sowie Initiierung und Durchführung unterschiedlicher peer-to-peer-Ansätze in Kooperation mit den Netzwerkpartnern.
- Handlungsfeld 6: MäC - Männer* in Care-Berufe! Männer* stärken bei der Wahl eines sozialen, erzieherischen oder pflegerischen Berufs in Recklinghausen, Nordrhein-Westfalen
Verbesserung des Zugangs und Heranführung an den Arbeitsmarkt durch auf "Caring Masculinities" ausgerichtete Einzelcoachings, Trainings-, Lern- und Praxismodule (betriebliche Erprobung).
- Handlungsfeld 7: Plan B - Berufliche Integration durch interinstitutionelle, vertrauensvolle und persönliche Begleitung in Saarbücken, Saarland
Verbesserung des Zugangs und die Heranführung an die Unterstützungsleistungen des SGBII/III und den Arbeitsmarkt erfolgt über aufsuchende Soziale Arbeit und ein betriebliches Netzwerk (Kammern, Unternehmensverbände, Betriebe).
- Handlungsfeld 8: kommPAkT.LE - kommunale Partner und Akteure kräftigen Teilhabe in Leipzig, Sachsen
Verbesserung des Zugangs und Heranführung an den Arbeitsmarkt durch Bündelung von zielgruppenbezogenen spezifischen Kompetenzen von einzelnen kommunalen und regionalen Akteuren zu einem Unterstützungsnetzwerk, in dem Teilnehmende aufeinander aufbauend befähigt werden, Teilhabe an Gesellschaft und Arbeit zu erlangen.
- Handlungsfeld 9: Challenge ME - Junge Männer entwickeln durch sportorientierte Sozialarbeit neue Lebensperspektiven in Kiel, Schleswig-Holstein
Verbesserung des Zugangs und Heranführung an den Arbeitsmarkt durch Sportsozial-arbeit, Streetworking, Case Management und ergänzende Unterstützung und Begleitung bei der Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung.
- Handlungsfeld 10: BUSlinie Arbeitswelt: mobile, ganzheitliche und individuelle Beratung, Unterstützung und Stabilisierung - geradlinig in die Arbeitswelt in Meiningen, Thüringen
Verbesserung des Zugangs und Heranführung an den Arbeitsmarkt durch mobile Beratung der männlichen Teilnehmer im ländlich geprägten Landkreis Schmalkalden-Meiningen sowie Etablierung einer Anlauf- und Kontaktstelle und Teilnahme an gemeinwesenorientierten Projekten in Meiningen, Schmalkalden und Kaltennordheim.
Die Projektkurzbeschreibungen der ausgewählten "good-practice" Projekte der ersten und zweiten Förderrunde in den Handlungsfeldern 1 bis 10 sind über die ESF-Website unter www.esfplus.de/win-win online abrufbar.
Die Aktivitäten und Maßnahmen werden als erfolgreich gewertet, wenn die Teilnehmenden nach ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbundes ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht und/oder einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz haben oder eine selbständige Tätigkeit ausüben oder eine schulische Bildung absolvieren.
Bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben muss darauf geachtet werden, dass
- Vorhaben nur auf ein Handlungsfeld gerichtet sein dürfen und nicht mit anderen Handlungsfeldern kombiniert werden;
- die Erprobung von sozial-innovativen „good-practice“ Lösungsansätzen von Kommunen der ersten und zweiten Förderrunde in anderen Kommunen durch die frühzeitige Kontaktaufnahme und den Austausch sowie durch öffentlichkeitswirksame Strategien und Maßnahmen unterstützt wird;
- bei der Erprobung eines sozial-innovativen "good-practice" Lösungsansatzes die spezifischen sozialen Problemlagen und Bedarfe der Zielgruppe berücksichtigt werden;
- die Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie vor Ort eingebunden werden sollen;
- die Vorhabenträger ein Konzept für die Verstetigung in kommunale Strukturen nach Auslaufen der Förderung mit dem Sachbericht zum Zwischennachweis für das Jahr 2027 vorlegen müssen;
- die bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) zur Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung sowie die ökologische Dimension der Nachhaltigkeit, insbesondere bezogen auf die Teilnehmer, beachtet werden;
- sich passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen nach dieser Richtlinie inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III unterscheiden und sich von denen abgrenzen, diese nicht ersetzen und deren Ziel nicht ausschließlich darin besteht, die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme zu umgehen,
- eine Abgrenzung zu dem Regelinstrument § 16 h SGB II "Förderung schwer zu erreichender junger Menschen" vorzunehmen ist. Um eine entsprechende Abgrenzung sicherzustellen, werden die Träger von Win-Win verpflichtet, sich proaktiv mit den Jobcentern, die Maßnahmen nach 16 h SGB II umsetzen bzw. planen, abzustimmen. Dies sollte in den Kooperationsvereinbarungen, die zwischen Vorhabenträgern und den beteiligten Jobcentern abzuschließen sind, aufgenommen werden. Darüber hinaus ist im Rahmen des Berichtswesens (jährlicher Sachbericht im Rahmen des Zwischennachweises) über die geforderte proaktive Abgrenzung nach § 16 h SGB II zu berichten.
Wo zur Erreichung des Zuwendungszwecks sinnvoll, kann neben dem fachlichen Austausch von Vorhaben auf nationaler Ebene auch ein transnationaler Expertenaustausch zu zielgruppenspezifischen Fragen mit Kommunen und/oder vergleichbaren Vorhaben in anderen EU-Mitgliedstaaten, unterstützt werden.
Näheres zu den programmspezifischen Besonderheiten des ESF-Plus Programms "Win-Win" werden im Leitfaden für die Einreichung einer Interessenbekundung und in den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021-2027 beschrieben (siehe www.esfplus.de/win-win).
Die Laufzeit der Vorhaben beginnt frühestens am 1. September 2026 und endet in der Regel spätestens am 31.12.2028.
Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben müssen bei Antragstellung für den gesamten Förderzeitraum mindestens 750.000 Euro betragen und dürfen bezogen auf die gesamte Projektlaufzeit den Höchstbetrag von 1.250.000 Euro nicht überschreiten.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommt in Win-Win einheitlich ein Interventionssatz in Höhe von bis zu 95 Prozent zur Anwendung:
- Bis zu 95 Prozent für das Zielgebiet "Stärker entwickelte Regionen" (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
- Bis zu 95 Prozent für das Zielgebiet "Übergangsregionen" (hierzu gehören die neuen Bundesländer sowie zusätzlich die Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Die Eigenbeteiligung muss regelmäßig mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden.
Die Eigenbeteiligung kann durch Eigenmittel oder Drittmittel erfolgen. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel anerkannt werden. Darüber hinaus kann eine Eigenbeteiligung auch durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilvorhabenpartnern in einem Projektverbund (Personalgestellung) eingebracht werden.
Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Kooperations-/Projektverbünden ist nicht möglich.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, z.B. Bildungsträger, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Forschungsinstitute, Verbände und sonstige Unternehmen. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.
Vorhabenträger und Teilvorhabenpartner, die bereits in einer ersten und zweiten Förderrunde des "Win-Win" Programms gefördert werden, dürfen ebenfalls eine Interessenbekundung einreichen, aber den eigenen sozial-innovativen Ansatz aus der ersten oder zweiten Förderrunde nicht in anderen Kommunen nochmals erproben.
Fördervoraussetzungen
Antragsteller müssen ihre fachlich-inhaltliche, sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.
Für die fachliche und administrative Umsetzung des Vorhabens muss der Zuwendungsempfänger angemessene Stellenanteile für die Projektkoordination/ -leitung und die finanztechnische Abwicklung einplanen.
Sowohl der Zuwendungsempfänger als auch jeder Teilvorhabenpartner muss einen angemessenen Beitrag zur Eigenbeteiligung erbringen. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.
Kooperations- und Projektverbünde müssen mindestens aus einer
- Kommune (Stadt, Gemeinde, Landkreis)
- örtlichen Agentur für Arbeit und/oder einem Jobcenter
- zivilgesellschaftlichen Organisation und
- einem Unternehmens- und Wirtschaftsverband und/oder einer angemessenen Anzahl von lokalen (Sozial-) Unternehmen und Betrieben aus unterschiedlichen Branchen
bestehen.
Räumlicher Geltungsbereich
bundesweit
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren.
Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) verfügbar ist, bis zum 14. November 2025, 14:00 Uhr mit allen Anlagen erstellt und elektronisch eingereicht sein.
Für die Erstellung und Einreichung einer Interessenbekundung ist verbindlich
- das im Förderportal Z-EU-S zur Verfügung gestellte Vorhabenkonzept einschl. einer Exeltabelle zur Erstellung eines Arbeits- und Zeitplans zu nutzen und
- mit einem aussagekräftigen, rechtsverbindlichen und unterschriebenen Begleitschreiben der Kommune zur geplanten Umsetzung des Vorhabens und der Zusammenarbeit mit den Kooperationspartern
als Anlage beizufügen.
Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist.
Antragsberechtigte dürfen nur eine Interessenbekundung einreichen. Antragsberechtigt sind auch bundesweit operierende Träger und deren Untereinheiten an verschiedenen Zielgebieten, wenn die Untereinheiten rechtlich selbstständig sind.
Vorhabenträger und Teilvorhabenpartner, die bereits in einer ersten und zweiten Förderrunde des "Win-Win" Programms gefördert werden, dürfen ebenfalls eine Interessenbekundung einreichen, aber den eigenen sozial-innovativen Ansatz aus der ersten oder zweiten Förderrunde nicht in anderen Kommunen nochmals erproben.
Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Aufforderung zur Antragstellung abgeleitet werden.
Interessenbekundungen müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Aspekten enthalten:
- Fachliche und administrative Qualifikation des Antragstellenden
- Bildung und Zusammenarbeit des Kooperations-/Projektverbunds
- Ausgangssituation und spezifischer Handlungsbedarf bezogen auf die Zielgruppe vor Ort
- Zielsetzung und Umsetzung des Vorhabens
- Berücksichtigung der Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) insbesondere bezogen auf die Teilnehmenden
- Arbeits- und Zeitplan
- Wirtschaftlichkeit der Projektausgaben
Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts.
Die Bewertungskriterien stellen sich wie folgt dar:
- Fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden bis zu 15 Punkte
- Qualität der Beschreibung der Bildung und Zusammenarbeit des Kooperations-/Projektverbunds bis zu 10 Punkte
- Qualität der Beschreibung der Ausgangssituation und des spezifischen Handlungsbedarfs bezogen auf die Zielgruppe vor Ort bis zu 15 Punkte
- Qualität der Beschreibung der Zielsetzung und Umsetzung des Vorhabens bis zu 25 Punkte
- Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) insbesondere bezogen auf die Teilnehmenden bis zu 10 Punkte
- Qualität des Arbeits- und Zeitplans bis zu 15 Punkte
- Wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 10 Punkte
Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.
In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S zu stellen. Der Förderantrag ist von den Vertretungsberechtigten zu bestätigen.
Bei einer Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde eine verbindliche Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Kooperationspartnern, die insbesondere die Zusammenarbeit und eine klare Zuordnung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse regelt spätestens bis zum Ende der Antragsfrist vorzulegen.
Auswahlkriterien
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) anhand der vom ESF Plus-Begleitausschuss genehmigten Auswahlkriterien (siehe www.esfplus.de/win-win) unter Berücksichtigung der
- Höhe des verfügbaren Finanzvolumens je Zielgebiet,
- Qualität der Interessenbekundungen und
- regionalen Verteilung der geförderten Win-Win Projekte der ersten und zweiten Förderrunde.
Anschließend werden Zu- und Absageschreiben an die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren vom BMAS versandt.